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923.12 BOVO CH-SO

§ 12 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Festsetzung des Beitrages

Durchführung - Kantonsbeitrag
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§ 12 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Festsetzung des Beitrages

1. Der Regierungsrat setzt die Höhe des Beitrages aufgrund des genehmigten Detailprojektes und des Kostenvoranschlages fest.

2. Die Beitragsleistung kann davon abhängig gemacht werden, dass auch die Gemeinde oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Beitrag leisten, welcher den ihnen erwachsenden Vorteilen entspricht.

3. An die Kosten von Arbeiten, die ohne Bewilligung angefangen werden, wird kein Beitrag gewährt.

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