922.15
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes - Abrechnung
§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes · Abrechnung
1. Für Schätzungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes stellt die Schätzungsstelle dem Kantonalen Steueramt, Katasterschätzung, halbjährlich Rechnung.
2. In den übrigen Fällen stellt sie der auftraggebenden Dienststelle oder den privaten Auftraggebern im Anschluss an die Schätzung Rechnung.
3. In der Rechnung sind der Arbeitsaufwand und die Art der Entschädigung für jede Schätzung im Detailauszuweisen.