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922.15 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes - Entschädigungen

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§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes · Entschädigungen

1. Die Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes hat Anspruch auf

a) eine pauschale Entschädigung von 50 Franken für jede Schätzung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes;

b) eine Entschädigung für die Durchführung der Schätzung nach dem Arbeitsaufwand des Schätzers; der Stundenansatz für die Entschädigung entspricht dem jeweils geltenden Stundenlohn für das Personal der kantonalen Verwaltung in Lohnklasse 18, Erfahrungsstufe 16, mit einem Zuschlag von 100%;

c) eine Entschädigung für Dienstfahrten nach den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 25. Oktober 2004.

Entschädigungen § 2 Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes →

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