§ 9 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Realteilung, Zerstückelung und Nichtunterstellung a) Gesuch um Realteilung und Zerstückelung
§ 9 ALV · Realteilung, Zerstückelung und Nichtunterstellung a) Gesuch um Realteilung und Zerstückelung
1. Die Amtschreiberei prüft bei jedem Auftrag zu einer Abtrennung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 betroffen ist.
2. Trifft dies zu, fordert sie den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin auf, das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme auf amtlichem Formular zu stellen.
3. Das Amt erstellt das amtliche Formular und erlässt eine Anleitung dazu.
4. Das amtliche Formular dient als Beweis über allfällige Pächter, Kaufs-, Vorkaufs- sowie Zuweisungsberechtigte im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 BGBB. Die Grundeigentümer bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.
5. Die Amtschreiberei überprüft die Angaben der Grundeigentümer anhand des Grundbuches und leitet das Gesuch mit einer Kopie des beurkundeten Rechtsgeschäftes und, bei Abtrennung eines Teilstückes, mit einer Kopie des Mutationsplanes an das Amt weiter.