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921.12 ALV CH-SO

§ 8 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV)

Bäuerliches Bodenrecht - Verfahren und Rechtsschutz - Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
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§ 8 ALV

1. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem 2. Titel des BGBB entscheidet der Zivilrichter.

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