921.12
ALV
CH-SO
§ 65 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Durchführung
Tierzucht und Viehabsatz - Viehabsatz
§ 65 ALV · Durchführung
1. Die Massnahmen werden von den betreffenden Organisationen nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt. Sie erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen und besorgen die Information.