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921.12 ALV CH-SO

§ 65 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Durchführung

Tierzucht und Viehabsatz - Viehabsatz
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§ 65 ALV · Durchführung

1. Die Massnahmen werden von den betreffenden Organisationen nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt. Sie erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen und besorgen die Information.

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