921.12
ALV
CH-SO
§ 63 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Organisationen für den Viehabsatz
Tierzucht und Viehabsatz - Viehabsatz
§ 63 ALV · Organisationen für den Viehabsatz
1. Die bäuerlichen Organisationen für Viehvermittlung und Schlachtviehabsatz organisieren in geeigneter Weise den Viehabsatz, wie zum Beispiel durch Schlachtviehannahmen. Das Amt kann sich in geeigneter Weise an den Massnahmen beteiligen.