Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.12 ALV CH-SO

§ 6 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Beschwerdeinstanz

Bäuerliches Bodenrecht - Organisation und Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 ALV · Beschwerdeinstanz

1. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen Schätzungsstelle und im Sinne von Artikel 90 Buchstabe f BGBB ist das Verwaltungsgericht.

← § 5 ALV Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Gegenstand § 8 ALV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →