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921.12 ALV CH-SO

§ 53 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Rückerstattung

Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Verfahren und Rechtsschutz
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§ 53 ALV · Rückerstattung

1. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

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