921.12
ALV
CH-SO
§ 52 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Kosten
Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Verfahren und Rechtsschutz
§ 52 ALV · Kosten
1. Beitragsermittlung und Anerkennung erfolgen in der Regel kostenlos.
2. Erlangt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin durch die Beitragsermittlung oder Anerkennung besondere Vorteile oder verursacht er oder sie übermässige Abklärungen, kann er bzw. sie angemessen an deren Kosten beteiligt werden.