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921.12 ALV CH-SO

§ 46 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Begleitkommission

Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Mehrjahresprogramm Landwirtschaft
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§ 46 ALV · Begleitkommission

1. Beiträge und Starthilfen für Projekte werden auf Empfehlung einer vom Regierungsrat eingesetzten Begleitkommission gewährt.

2. Diese setzt sich wie folgt zusammen

a) je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ämter für Landwirtschaft, Raumplanung und Umwelt;

b) drei Vertreter oder Vertreterinnen des Solothurnischen Bauernverbandes, unter Berücksichtigung der Produktionsrichtungen, Regionen sowie der angegliederten Organisationen des Agrarhandels;

c) ein Vertreter oder eine Vertreterin der Solothurner Biobauern;

d) je ein Vertreter oder eine Vertreterin von Pro Natura Solothurn und des Solothurnischen Gewerbeverbandes (unter Berücksichtigung der Interessen des Tourismus und der Konsumentenschaft).

3. Das Präsidium ist einer Persönlichkeit zu übertragen, die politisch aktiv und in der Landwirtschaft anerkannt ist. Sie wird bei den Vertretungen unter Absatz 2 nicht mitgerechnet.

4. Die Kommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen

a) Beurteilen von Projekten und Festlegen der Unterstützungsbeiträge im Einzelfall;

b) Ausarbeiten von Massnahmen und Festlegen der Voraussetzungen, Bedingungen, Auflagen und Beitragshöhen;

c) Führen einer rollenden Projektübersicht und Sicherstellen des Controllings über die Beitragszahlungen.

5. Die Geschäftsführung wird durch das Amt für Landwirtschaft sichergestellt.

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