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921.12 ALV CH-SO

§ 45 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Projekte

Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Mehrjahresprogramm Landwirtschaft
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§ 45 ALV · Projekte

1. Für innovative, überbetriebliche Projekte und zur Förderung regionaler Absatzmärkte können Starthilfen gewährt werden.

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