921.12
ALV
CH-SO
§ 40 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Verfahren
Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Mehrjahresprogramm Landwirtschaft
§ 40 ALV · Verfahren
1. Das Verfahren richtet sich nach § 48 ff. hiernach.
2. Der Beitrag wird im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammen mit den Direktzahlungen ausbezahlt
a) 2/3 nach Anerkennung des Gesuches;
b) 1/3 nach Anerkennung als Knospenbetrieb.
3. Beiträge werden ganz oder teilweise zurückverlangt bzw. mit anderen Beiträgen verrechnet, wenn
a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
b) die Umstellung auf den biologischen Landbau ohne wichtigen Grund innert fünf Jahren nach Einreichung des Beitragsgesuches nicht abgeschlossen ist;
c) der biologische Landbau ohne wichtigen Grund innert neun Jahren nach Abschluss der Umstellung wieder aufgegeben wird;
d) der Betrieb die Anerkennung nach der Begriffsverordnung verliert.