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921.12 ALV CH-SO

§ 40 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Verfahren

Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Mehrjahresprogramm Landwirtschaft
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§ 40 ALV · Verfahren

1. Das Verfahren richtet sich nach § 48 ff. hiernach.

2. Der Beitrag wird im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammen mit den Direktzahlungen ausbezahlt

a) 2/3 nach Anerkennung des Gesuches;

b) 1/3 nach Anerkennung als Knospenbetrieb.

3. Beiträge werden ganz oder teilweise zurückverlangt bzw. mit anderen Beiträgen verrechnet, wenn

a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;

b) die Umstellung auf den biologischen Landbau ohne wichtigen Grund innert fünf Jahren nach Einreichung des Beitragsgesuches nicht abgeschlossen ist;

c) der biologische Landbau ohne wichtigen Grund innert neun Jahren nach Abschluss der Umstellung wieder aufgegeben wird;

d) der Betrieb die Anerkennung nach der Begriffsverordnung verliert.

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