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921.12 ALV CH-SO

§ 35 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Gemeinden

Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Organisation und Behörden
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§ 35 ALV · Gemeinden

1. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei kantonalen und Bundesmassnahmen verpflichtet. Sie führen auf Anordnung des Amtes insbesondere Datenerhebungen und Kontrollen durch.

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