921.12
ALV
CH-SO
§ 35 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Gemeinden
Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Organisation und Behörden
§ 35 ALV · Gemeinden
1. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei kantonalen und Bundesmassnahmen verpflichtet. Sie führen auf Anordnung des Amtes insbesondere Datenerhebungen und Kontrollen durch.