921.12
ALV
CH-SO
§ 33 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - b) Durchführung
Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Organisation und Behörden
§ 33 ALV · b) Durchführung
1. Der weitere Vollzug obliegt dem Amt.
2. Es erstellt die erforderlichen Unterlagen, Pläne, Register und Verzeichnisse, ermittelt Beitragsberechtigungen, führt Kontrollen durch und sichert die Verbindung zu den zuständigen Bundes- und Kantonsstellen.
3. Es ist zudem zuständig für die Information und die Instruktion der Landwirte und der Gemeindebehörden. Es trifft die im Rahmen des Bundesrechts erforderlichen Anordnungen und überwacht deren Durchführung.
4. Es kann für die Erledigung dieser Aufgaben im Rahmen des Globalbudgets Leistungsvereinbarungen mit Amts- oder Dienststellen anderer Kantone oder privaten Organisationen abschliessen.