921.12
ALV
CH-SO
§ 32 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Zuständigkeit für: a) Aufsicht, Vollzug
Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Organisation und Behörden
§ 32 ALV · Zuständigkeit für: a) Aufsicht, Vollzug
1. Die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen und des kantonalen Rechts obliegt dem Departement.
2. Es erteilt Bewilligungen sowie Anerkennungen und erlässt die erforderlichen Weisungen und Verfügungen.