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921.12 ALV CH-SO

§ 32 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Zuständigkeit für: a) Aufsicht, Vollzug

Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung - Organisation und Behörden
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§ 32 ALV · Zuständigkeit für: a) Aufsicht, Vollzug

1. Die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen und des kantonalen Rechts obliegt dem Departement.

2. Es erteilt Bewilligungen sowie Anerkennungen und erlässt die erforderlichen Weisungen und Verfügungen.

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