921.12
ALV
CH-SO
§ 28 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Verweigerung einer Bewilligung
Landwirtschaftliche Pacht - Verfahren und Rechtsschutz
§ 28 ALV · Verweigerung einer Bewilligung
1. Verweigert das Departement die Bewilligung für eine parzellenweise Verpachtung, so hebt es das Pachtverhältnis unter angemessener Berücksichtigung der Parteienstandpunkte auf den nächsten zumutbaren Frühjahrs- oder Herbsttermin auf und verfügt, sofern notwendig, die Räumung des Grundstückes im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 LPG.