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921.12 ALV CH-SO

§ 28 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Verweigerung einer Bewilligung

Landwirtschaftliche Pacht - Verfahren und Rechtsschutz
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§ 28 ALV · Verweigerung einer Bewilligung

1. Verweigert das Departement die Bewilligung für eine parzellenweise Verpachtung, so hebt es das Pachtverhältnis unter angemessener Berücksichtigung der Parteienstandpunkte auf den nächsten zumutbaren Frühjahrs- oder Herbsttermin auf und verfügt, sofern notwendig, die Räumung des Grundstückes im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 LPG.

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