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921.12 ALV CH-SO

§ 22 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Ausübung

Landwirtschaftliche Pacht - Vorpachtrecht
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§ 22 ALV · Ausübung

1. Der Verpächter oder die Verpächterin ist verpflichtet, die Nachkommen über den Abschluss und den Inhalt eines Pachtvertrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er oder sie hat auch die Drittperson über den Bestand allfälliger Vorpachtrechte zu unterrichten.

2. Will der Nachkomme sein Vorpachtrecht ausüben, so muss er es innert 60 Tagen seit Kenntnis des Vertragsinhaltes oder, wenn die Drittperson die Pacht bereits angetreten hat, spätestens drei Monate nach dem Pachtantritt gegenüber dem Verpächter oder der Verpächterin schriftlich geltend machen.

3. Wird das Vorpachtrecht geltend gemacht, so hat der Verpächter oder die Verpächterin die Drittperson unverzüglich darüber zu unterrichten.

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