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921.12 ALV CH-SO

§ 2 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Zuständigkeiten

Gegenstand und Zuständigkeit
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§ 2 ALV · Zuständigkeiten

1. Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: das Departement), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird.

2. Zuständiges Amt im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Amt für Landwirtschaft (im folgenden: das Amt), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Amt bestimmt wird.

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