921.12
ALV
CH-SO
§ 2 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALV) - Zuständigkeiten
Gegenstand und Zuständigkeit
§ 2 ALV · Zuständigkeiten
1. Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: das Departement), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird.
2. Zuständiges Amt im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Amt für Landwirtschaft (im folgenden: das Amt), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Amt bestimmt wird.