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§ 8 Landwirtschaftsgesetz - Mitwirkung des Kantons

Erhaltung und Verbesserung der Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen - Strukturverbesserungen
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§ 8 Landwirtschaftsgesetz · Mitwirkung des Kantons

1. Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungen durch amtliche Mitwirkung und allenfalls durch finanzielle Beiträge, soweit sich das Vorhaben als zweck- und verhältnismässig erweist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Die amtliche Mitwirkung umfasst die technische und betriebswirtschaftliche Beratung sowie die regierungsrätliche Genehmigung der Vorlagen bei genossenschaftlichen Unternehmen und bildet die Voraussetzung für die Zusicherung eines Kantonsbeitrages. Sie begründet die Gebührenfreiheit für die durch die Strukturverbesserungen bedingten Handänderungen und die grundbuchlichen Eintragungen, Änderungen und Löschungen.

3. Die amtliche Mitwirkung wird vom Regierungsrat beschlossen.

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