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§ 73 Landwirtschaftsgesetz - Hängige Verfahren

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 73 Landwirtschaftsgesetz · Hängige Verfahren

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind nach bisherigem Recht zu behandeln.

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