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§ 72 Landwirtschaftsgesetz - Weitergeltung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 72 Landwirtschaftsgesetz · Weitergeltung bisherigen Rechts

1. Früher erlassene Vollzugsverordnungen gelten weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

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