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§ 7 Landwirtschaftsgesetz - Begriff

Erhaltung und Verbesserung der Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen - Strukturverbesserungen
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§ 7 Landwirtschaftsgesetz · Begriff

1. Strukturverbesserungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind Massnahmen und Werke zum Zwecke, die Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens ohne Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Natur- und Landschaftsschutz zu erhalten und zu verbessern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und die Produktionskosten zu senken. Naturnahe zusammenhängende Lebensräume sollten erhalten, aufgewertet und allenfalls ergänzt werden.

2. Strukturverbesserungen umfassen

a) Bodenverbesserungen wie Güterregulierungen, Pachtlandarrondierungen, Erschliessungen und weitere Werke im Bereich des ländlichen Tiefbaus;

b) bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.

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