921.11
BVDDVB
CH-SO
§ 6 Landwirtschaftsgesetz - Gesunderhaltung des Bodens
Erhaltung und Verbesserung der Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen - Allgemeines
§ 6 Landwirtschaftsgesetz · Gesunderhaltung des Bodens
1. Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten und zu verbessern.
2. Zu diesem Zwecke kann der Kanton insbesondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen. Er regelt die Strukturverbesserungen, erlässt Vorschriften über den Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und koordiniert den Vollzug des Bundes- und des kantonalen Rechtes über Belastungen des Bodens und zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.