Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.11 BVDDVB CH-SO

§ 6 Landwirtschaftsgesetz - Gesunderhaltung des Bodens

Erhaltung und Verbesserung der Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Landwirtschaftsgesetz · Gesunderhaltung des Bodens

1. Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten und zu verbessern.

2. Zu diesem Zwecke kann der Kanton insbesondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen. Er regelt die Strukturverbesserungen, erlässt Vorschriften über den Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und koordiniert den Vollzug des Bundes- und des kantonalen Rechtes über Belastungen des Bodens und zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.

← § 5 Landwirtschaftsgesetz Zweck § 7 Landwirtschaftsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →