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§ 52 Landwirtschaftsgesetz - Zuständigkeiten

Viehhandel
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§ 52 Landwirtschaftsgesetz · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

2. Das zuständige Departement erteilt die Viehhandelspatente und setzt die Höhe der nach dem Konkordat zu leistenden Kaution fest.

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