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§ 5 Landwirtschaftsgesetz - Grundsatz

Erhaltung und Verbesserung der Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen - Allgemeines
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§ 5 Landwirtschaftsgesetz · Grundsatz

1. Die Massnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, dass der für die Landwirtschaft verfügbare Boden entsprechend seiner Eignung genutzt wird.

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