921.11
BVDDVB
CH-SO
§ 5 Landwirtschaftsgesetz - Grundsatz
Erhaltung und Verbesserung der Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen - Allgemeines
§ 5 Landwirtschaftsgesetz · Grundsatz
1. Die Massnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, dass der für die Landwirtschaft verfügbare Boden entsprechend seiner Eignung genutzt wird.