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§ 46 Landwirtschaftsgesetz - Kantonsbeitrag

Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit - ...
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§ 46 Landwirtschaftsgesetz · Kantonsbeitrag

1. Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst die Kosten für die Bekämpfung der Zoonosen, die Kosten für die vom Bund vorgeschriebenen Programme zur Gewährleistung von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Beiträge an die Um- und Ersatzbauten von regionalen Notschlachtlokalen sowie einen anteilmässigen Beitrag an die Grundkosten der Tierseuchenbekämpfung.

2. Er wird jeweils aufgrund des Aufwandes im letzten abgerechneten Jahr festgelegt.

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