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§ 45 Landwirtschaftsgesetz - Tierseuchenkasse, allgemeines

Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit - ...
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§ 45 Landwirtschaftsgesetz · Tierseuchenkasse, allgemeines

1. Der Kanton führt zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die ihm aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen, eine Tierseuchenkasse.

2. Die Tierseuchenkasse wird als Spezialfinanzierung der kantonalen Verwaltungsrechnung geführt und aus dem Kantonsbeitrag (§ 46), den Beiträgen der Gemeinden (§ 47), den Beiträgen der Tierhalter und Tierhalterinnen (§ 48) sowie den gesetzlich vorgesehenen Gebühren geäufnet.

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