921.11
BVDDVB
CH-SO
§ 41 Landwirtschaftsgesetz - Grundsatz
Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit - Allgemeines
§ 41 Landwirtschaftsgesetz · Grundsatz
1. Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen und zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit auf Tierhaltungsbetrieben und schafft die dafür erforderliche Organisation.
2. Der Kanton überwacht die Entsorgung von tierischen Abfällen gemäss Bundesgesetzgebung. Die Gemeinden sorgen gemäss Vorgaben des Kantons für den Bau und Unterhalt von Sammelstellen. Sie beteiligen sich an den Kosten für die Entsorgung und können Verursacher, die gewerbsmässig solche Abfälle verursachen, zur Kostentragung beiziehen.