Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.11 BVDDVB CH-SO

§ 41 Landwirtschaftsgesetz - Grundsatz

Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Landwirtschaftsgesetz · Grundsatz

1. Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen und zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit auf Tierhaltungsbetrieben und schafft die dafür erforderliche Organisation.

2. Der Kanton überwacht die Entsorgung von tierischen Abfällen gemäss Bundesgesetzgebung. Die Gemeinden sorgen gemäss Vorgaben des Kantons für den Bau und Unterhalt von Sammelstellen. Sie beteiligen sich an den Kosten für die Entsorgung und können Verursacher, die gewerbsmässig solche Abfälle verursachen, zur Kostentragung beiziehen.

← § 40 Landwirtschaftsgesetz Zweck § 42 Landwirtschaftsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →