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§ 40 Landwirtschaftsgesetz - Abkommen zur Qualitätssicherung

Tiergesundheit
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§ 40 Landwirtschaftsgesetz · Abkommen zur Qualitätssicherung

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit benachbarten Kantonen und den zuständigen Organisationen Vereinbarungen über die Organisation und den Unterhalt regionaler Dienste zur Gewährleistung einer qualitativ einwandfreien tierischen Produktion abzuschliessen und entsprechende Leistungen zu übernehmen.

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