921.11
BVDDVB
CH-SO
§ 4 Landwirtschaftsgesetz - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Landwirtschaftsgesetz · Grundsätze
1. Bei der Anwendung und Durchführung des Gesetzes ist einer kostengünstigen, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produktion, der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie den Anforderungen des Umwelt-, des Natur- und des Tierschutzes, der Volksgesundheit und der Raumplanung gleichermassen Rechnung zu tragen.
2. Widerstreitende öffentliche und private Interessen sind gegeneinander abzuwägen, und es sind nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen zu treffen.
3. Der Ausscheidung und der flächenmässigen wie auch qualitativen Erhaltung der Fruchtfolgeflächen ist Vorrang einzuräumen.