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§ 39 Landwirtschaftsgesetz - Gesundheitsdienste

Tiergesundheit
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§ 39 Landwirtschaftsgesetz · Gesundheitsdienste

1. Der Kanton kann Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung und Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten bei landwirtschaftlichen Nutztieren unterstützen.

2. Er kann sich an den Kosten von Vollzugsmassnahmen beteiligen.

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