921.11
BVDDVB
CH-SO
§ 39 Landwirtschaftsgesetz - Gesundheitsdienste
Tiergesundheit
§ 39 Landwirtschaftsgesetz · Gesundheitsdienste
1. Der Kanton kann Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung und Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten bei landwirtschaftlichen Nutztieren unterstützen.
2. Er kann sich an den Kosten von Vollzugsmassnahmen beteiligen.