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§ 35 Landwirtschaftsgesetz - Aufsicht und Vollzug

Tierschutz
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§ 35 Landwirtschaftsgesetz · Aufsicht und Vollzug

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung, das zuständige Departement die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus.

2. Die zuständige Amtsstelle vollzieht im Rahmen der Ausführungsbestimmungen des kantonalen Rechts die Tierschutzgesetzgebung, übt die erforderlichen Kontrollen aus, erteilt die Bewilligungen und verfügt die im Bundes- und kantonalen Recht vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen. § 69 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

3. Die Gemeinden und die weiteren in der Gesetzgebung vorgesehenen Organe des Tierschutzes unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung.

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