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§ 33 Landwirtschaftsgesetz - Verfahren und Vollzug

Tierzucht und Viehabsatz - Viehabsatz
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§ 33 Landwirtschaftsgesetz · Verfahren und Vollzug

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bezeichnet die für die Durchführung beizuziehenden Organisationen.

2. Im übrigen obliegt der Vollzug dem zuständigen Departement.

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