921.11
BVDDVB
CH-SO
§ 33 Landwirtschaftsgesetz - Verfahren und Vollzug
Tierzucht und Viehabsatz - Viehabsatz
§ 33 Landwirtschaftsgesetz · Verfahren und Vollzug
1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bezeichnet die für die Durchführung beizuziehenden Organisationen.
2. Im übrigen obliegt der Vollzug dem zuständigen Departement.