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§ 2 Landwirtschaftsgesetz - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Landwirtschaftsgesetz · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne der Bundesgesetzgebung und die in der Landwirtschaft haupt- oder nebenberuflich tätigen Personen.

2. Besondere Geltungsbereichsbestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Betriebszweige bleiben vorbehalten.

3. Wo der Sachzusammenhang es erfordert, bezieht sich der Geltungsbereich auch auf nicht-landwirtschaftliche Bereiche und Personen.

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