921.11
BVDDVB
CH-SO
§ 2 Landwirtschaftsgesetz - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Landwirtschaftsgesetz · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne der Bundesgesetzgebung und die in der Landwirtschaft haupt- oder nebenberuflich tätigen Personen.
2. Besondere Geltungsbereichsbestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Betriebszweige bleiben vorbehalten.
3. Wo der Sachzusammenhang es erfordert, bezieht sich der Geltungsbereich auch auf nicht-landwirtschaftliche Bereiche und Personen.