837.536.2
SLFV
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Begrenzung der Beiträge
Swisslos-Sportfonds - Beitragsbereich Sport
§ 8 SLFV · Begrenzung der Beiträge
1. Beiträge können nur an Gesuche für das laufende und das vorangehende Jahr zugesprochen werden.
2. Es werden keine Beiträge unter 100 Franken zugesprochen und ausbezahlt.
3. Die Beitragszusprechung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Fondsbestand dies erlaubt.