§ 4 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Beitragsberechtigung
§ 4 SLFV · Beitragsberechtigung
1. Beitragsberechtigt sind nicht-kommerziell ausgerichtete oder gemeinnützige Organisationen. Für Einzelsportler und Einzelsportlerinnen sowie Teams gelten diese Kriterien nicht. Berechtigt für Beiträge gemäss den §§ 9, 10 und 21 sind nur von der Swiss Olympic Association (nachfolgend: Swiss Olympic) anerkannte Sportarten.
2. Beiträge können geleistet werden an
a) Kantonale Sportverbände;
b) Regionale Sportverbände mit einem direkten Bezug zum Kanton Solothurn;
c)* Sportvereine, sofern sie ihren Sitz im Kanton Solothurn haben;
d)* Einzelsportler und Einzelsportlerinnen, die mindestens über eine Swiss Olympic Card der Kategorie Talent Card National verfügen und die entweder einem Solothurner Sportverein angehören oder Wohnsitz im Kanton Solothurn haben;
e) Gemeinnützige Organisationen oder privatrechtliche Organisationen, die mit Sport oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehen und einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn haben;
f) Gemeinden des Kantons Solothurn und den Kanton selber, sofern es sich nicht um die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen handelt;
g)* Trägerschaften der Nachwuchsförderung (NWF-Trägerschaften, Leistungszentren), die von Swiss Olympic anerkannt sind oder einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn haben;
h)* Swiss Olympic Label-Schulen, sofern es sich nicht um die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen handelt;
i)* Betreuungspersonen von Sportlerinnen und Sportlern.