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837.536.2 SLFV CH-SO

§ 28 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Zuständigkeiten

Fonds Spielsuchtabgabe
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§ 28 SLFV · Zuständigkeiten

1. Die Aufsicht über den Fonds Spielsuchtabgabe obliegt dem Departement.

2. Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Gesundheitsamt.

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