837.536.2
SLFV
CH-SO
§ 28 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Zuständigkeiten
Fonds Spielsuchtabgabe
§ 28 SLFV · Zuständigkeiten
1. Die Aufsicht über den Fonds Spielsuchtabgabe obliegt dem Departement.
2. Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Gesundheitsamt.