Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.536.2 SLFV CH-SO

§ 25 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Verwendung (§ 13 Abs. 2 SLFG)

Fonds Spielsuchtabgabe
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§ 25 SLFV · Verwendung (§ 13 Abs. 2 SLFG)

1. Der Fonds Spielsuchtabgabe bezweckt die Unterstützung von Projekten und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht.

2. Beiträge können für folgende Leistungskategorien im Bereich Spielsucht ausgerichtet werden

a) Prävention und Früherkennung;

b) Beratung und Behandlung;

c) Forschung und Evaluation;

d) Aus- und Weiterbildung;

e) Diverses.

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