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837.536.2 SLFV CH-SO

§ 24 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Entscheid über die Beitragsgesuche

Verfahren
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§ 24 SLFV · Entscheid über die Beitragsgesuche

1. Das Departement, Abteilung Swisslos-Fonds, wird ermächtigt, über Beiträge aus dem Swisslos-Sportfonds bis 10'000 Franken selbständig zu entscheiden.

2. Soweit die Bewilligungskompetenz nicht delegiert ist, stellt das Departement dem Regierungsrat Antrag über die Beiträge.

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