837.536.2
SLFV
CH-SO
§ 24 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Entscheid über die Beitragsgesuche
Verfahren
§ 24 SLFV · Entscheid über die Beitragsgesuche
1. Das Departement, Abteilung Swisslos-Fonds, wird ermächtigt, über Beiträge aus dem Swisslos-Sportfonds bis 10'000 Franken selbständig zu entscheiden.
2. Soweit die Bewilligungskompetenz nicht delegiert ist, stellt das Departement dem Regierungsrat Antrag über die Beiträge.