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837.536.2 SLFV CH-SO

§ 23 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Einbezug der Fachbehörden

Verfahren
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§ 23 SLFV · Einbezug der Fachbehörden

1. Das Departement kann bei Bedarf andere kantonale Fachbehörden zur Stellungnahme beiziehen.

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