837.536.2
SLFV
CH-SO
§ 21 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Beiträge an Trainingsstützpunkte im Leistungssport (Leistungszentren)
Swisslos-Sportfonds - Beitragsarten
§ 21 SLFV · Beiträge an Trainingsstützpunkte im Leistungssport (Leistungszentren)
1. An Organisationen, die vom nationalen Sportverband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte betreiben, können Beiträge bis maximal 100'000 Franken zugesprochen werden.
2. An Sportvereine, die einen Leistungssportstützpunkt mit besonderer Bedeutung für den Kanton Solothurn betreiben, der nicht vom nationalen Sportverband anerkannt ist, können Beiträge bis maximal 20'000 Franken zugesprochen werden.