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837.536.2 SLFV CH-SO

§ 20 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Beiträge für die Teilnahme an bedeutenden kantonalen, nationalen und internationalen Sportlagern

Swisslos-Sportfonds - Beitragsarten
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§ 20 SLFV · Beiträge für die Teilnahme an bedeutenden kantonalen, nationalen und internationalen Sportlagern

1. Für Teilnehmende im Alter von 5-20 Jahren können Beiträge von maximal 100 Franken pro Teilnehmer und Teilnehmerin zugesprochen werden.

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