837.536.2
SLFV
CH-SO
§ 20 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Beiträge für die Teilnahme an bedeutenden kantonalen, nationalen und internationalen Sportlagern
Swisslos-Sportfonds - Beitragsarten
§ 20 SLFV · Beiträge für die Teilnahme an bedeutenden kantonalen, nationalen und internationalen Sportlagern
1. Für Teilnehmende im Alter von 5-20 Jahren können Beiträge von maximal 100 Franken pro Teilnehmer und Teilnehmerin zugesprochen werden.