837.536.2
SLFV
CH-SO
§ 17 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Beiträge an Sportanlagen und Sportbauten
Swisslos-Sportfonds - Beitragsarten
§ 17 SLFV · Beiträge an Sportanlagen und Sportbauten
1. Für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Sportanlagen und Sportbauten gelten folgende Beitragssätze
a) 20 % der anrechenbaren Baukosten bis 500'000 Franken;
b) bei anrechenbaren Baukosten ab 500'000 Franken: 20 % von den ersten 500'000 Franken sowie 10 % der weiteren Kosten ab 500'000 Franken;
c) 20 % der anrechenbaren Baukosten von Sportbauten mit überregionalem oder nationalem Charakter auf Antrag der kantonalen Sportkommission;
d) 30 % der anrechenbaren Kosten in Ausnahmefällen bei Sportbauten mit herausragender Bedeutung für den Kanton und die weitere Region auf Antrag der kantonalen Sportkommission.