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837.536.2 SLFV CH-SO

§ 17 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Beiträge an Sportanlagen und Sportbauten

Swisslos-Sportfonds - Beitragsarten
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§ 17 SLFV · Beiträge an Sportanlagen und Sportbauten

1. Für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Sportanlagen und Sportbauten gelten folgende Beitragssätze

a) 20 % der anrechenbaren Baukosten bis 500'000 Franken;

b) bei anrechenbaren Baukosten ab 500'000 Franken: 20 % von den ersten 500'000 Franken sowie 10 % der weiteren Kosten ab 500'000 Franken;

c) 20 % der anrechenbaren Baukosten von Sportbauten mit überregionalem oder nationalem Charakter auf Antrag der kantonalen Sportkommission;

d) 30 % der anrechenbaren Kosten in Ausnahmefällen bei Sportbauten mit herausragender Bedeutung für den Kanton und die weitere Region auf Antrag der kantonalen Sportkommission.

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