837.536.2
SLFV
CH-SO
§ 16 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Beiträge an Miete und Unterhalt der Sportinfrastruktur
Swisslos-Sportfonds - Beitragsarten
§ 16 SLFV · Beiträge an Miete und Unterhalt der Sportinfrastruktur
1. An Sportvereine können jährliche Beiträge von 20 % der Auslagen, im Maximum 20'000 Franken, an die Miete und den Unterhalt der Sportinfrastruktur zugesprochen werden.
2. ...