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837.536.2 SLFV CH-SO

§ 16 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) - Beiträge an Miete und Unterhalt der Sportinfrastruktur

Swisslos-Sportfonds - Beitragsarten
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§ 16 SLFV · Beiträge an Miete und Unterhalt der Sportinfrastruktur

1. An Sportvereine können jährliche Beiträge von 20 % der Auslagen, im Maximum 20'000 Franken, an die Miete und den Unterhalt der Sportinfrastruktur zugesprochen werden.

2. ...

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