837.536.1
SLFG
CH-SO
§ 4 Gesetz über die Swisslos-Fonds (SLFG) - Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds
Fonds
§ 4 SLFG · Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds
1. Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds und einen Swisslos-Sportfonds, die aus dem kantonalen Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden.
2. Dem Swisslos-Fonds werden drei Viertel und dem Swisslos-Sportfonds ein Viertel des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos zugewiesen.