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837.536.1 SLFG CH-SO

§ 4 Gesetz über die Swisslos-Fonds (SLFG) - Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds

Fonds
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§ 4 SLFG · Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds

1. Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds und einen Swisslos-Sportfonds, die aus dem kantonalen Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden.

2. Dem Swisslos-Fonds werden drei Viertel und dem Swisslos-Sportfonds ein Viertel des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos zugewiesen.

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