837.536.1
SLFG
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Swisslos-Fonds (SLFG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 SLFG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von gemeinnützigen Projekten und Aufgaben, namentlich in den Bereichen Kultur, Umwelt, Soziales und Sport, zugunsten der solothurnischen Bevölkerung oder ihrer unterschiedlichen Zielgruppen.