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837.536.1 SLFG CH-SO

§ 2 Gesetz über die Swisslos-Fonds (SLFG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 SLFG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von gemeinnützigen Projekten und Aufgaben, namentlich in den Bereichen Kultur, Umwelt, Soziales und Sport, zugunsten der solothurnischen Bevölkerung oder ihrer unterschiedlichen Zielgruppen.

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