837.535
CH-SO
§ 8 Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds - Zusicherung und Auszahlung
§ 8 Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds · Zusicherung und Auszahlung
1. Projektbeiträge, die vom Departement des Innern bewilligt werden, werden in der Regel unmittelbar ausbezahlt.
2. Für Projektbeiträge, die vom Regierungsrat bewilligt werden, werden in der Regel 80% direkt ausbezahlt. Die Restzahlung erfolgt nach Vorliegen des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.