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§ 6 Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds - Zuständigkeit

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§ 6 Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds · Zuständigkeit

1. Die Aufsicht über den Max-Müller-Fonds führt das Departement des Innern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle.

2. Anlage und Verzinsung des Kapitals obliegen dem Finanzdepartement.

3. Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Revision der Staatsrechnung.

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