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§ 2 Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds - Grundsätze

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§ 2 Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds · Grundsätze

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

2. Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Ausnahmsweise können jährlich wiederkehrende Beiträge zugesprochen werden. Sie sind auf 10'000 Franken und eine Dauer von maximal vier Jahren beschränkt.

3. Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren.

4. Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen einer Sozialversicherung das Projekt unterstützen.

5. Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.

6. Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge untereinander reduziert werden.

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